Wir beraten Sie gern zu den verschiedenen Möglichkeiten, die Leistungen der Pflegeversicherung für die Alltagshilfe und Betreuung einzusetzen. Hier finden Sie einen ersten Überblick.
Der Entlastungsbetrag steht jedem mit einem anerkannten Pflegegrad zu (§ 45b SGB XI). 125 € im Monat bzw. 1500 € im Jahr können Sie für die Unterstützung im Alltag nutzen. Als zweckgebundene Sachleistung wird der Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse abgerechnet; eine Erstattung erfolgt nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen. Nicht ausgeschöpfte Leistungen aus dem Vorjahr können Sie bis zum 30. Juni in Anspruch nehmen.
Über eine Abtretungserklärung können Sie uns ermächtigen, direkt mit der Pflegekasse abzurechnen. Sie brauchen dann nicht in Vorleistung gehen.
Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5, die keine oder wenige Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, können das Restbudget des Sachleistungsbetrages zu 40 % auf die Entlastungsleistungen übertragen (§ 45a SGB XI). Durch diese Umwandlung stehen Ihnen so maximal monatlich zur Verfügung:
289,60 € (PG 2) -- 545,20 € (PG 3) -- 677,20 € (PG 4) -- 838,00 € (PG 5).
Ist die Pflegeperson verhindert, kann eine Vertretung über die Verhinderungspflege finanziert werden (§ 39 SGB XI). 1612 € im Jahr stehen für die Ersatzpflege zur Verfügung. Wer die Kurzzeitpflege nicht oder nur teilweise nutzt, kann bis zu 806 € auf die Verhinderungspflege übertragen, damit erhöht sich der Betrag auf bis zu 2418 € pro Jahr. Die Verhinderungspflege muss beantragt werden und kann ebenfall über eine Abtretungserklärung direkt mit der Pflegeversicherung durch uns abgerechnet werden.
Wir bieten Ihnen unsere Leistungen über die stundenweise Verhinderungspflege an, also die Betreuung des Pflegebedürftigen und Hilfe im Alltag für weniger als acht Stunden am Tag.